Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag

EEMD-ZVAnl II

§ 16 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Stand: 06.12.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-1 (1) Anbieter und Mauterheber werden alle Daten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Durchführung und Beendigung des EETS von der anderen Vertragspartei direkt oder indirekt zugänglich gemacht werden oder die ihnen in diesem Zusammenhang auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangt sind („vertrauliche Daten"), vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen. Vertrauliche Daten sind auch solche Daten, die Anbieter oder Mauterheber selbst im Zusammenhang mit dem EETS erstellt oder erhoben haben und die mit dem EETS, den ihm zugrundeliegenden Parametern, den technischen Spezifikationen, wirtschaftlichen Vorgaben oder den Vertragsparteien selbst in Verbindung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-2 (2) Die vertraulichen Daten dürfen von den Vertragsparteien ausschließlich für den Zweck der Durchführung des EETS und dieses Vertrages verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-3 (3) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Anbieters solche Personen, die

1.
mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Durchführung des EETS stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach diesem Vertrag gegenüber dem Mauterheber geschuldeten Verpflichtungen beschäftigt sind,
2.
gegenüber dem Anbieter zur Vertraulichkeit, insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten, verpflichtet sind und
3.
die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.

Die Weiterreichung an mit dem Anbieter im Konzernverbund stehende Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist nur gestattet, sofern und soweit dies zur konzerninternen Prüfung erforderlich ist und den beteiligten Konzernunternehmen vollumfänglich die nach diesem Abschnitt bestehende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-4 (4) Der Anbieter führt eine Liste der Personen in Konzernunternehmen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben und legt diese dem Mauterheber jederzeit auf sein Verlangen vor.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-5 (5) Der Anbieter ist verpflichtet, Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, in gleichem Umfang und unter Androhung einer dem gefährdeten Rechtsgut angemessenen, spürbaren Vertragsstrafe mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des Mauterhebers Vertraulichkeitsverpflichtungen aufzuerlegen und dies auf Verlangen des Mauterhebers unverzüglich nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-6 (6) Der Anbieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Konzernunternehmen die Verpflichtung nach Absatz 5 ebenfalls erfüllen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-7 (7) Der Anbieter steht für die Einhaltung der ihm hiernach auferlegten und den Personen und Konzernunternehmen aufzuerlegenden Vertraulichkeitsverpflichtung ein.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-8 (8) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Mauterhebers solche Personen, die

1.
mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder der Durchführung des EETS in sonstiger Weise stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach diesem Vertrag dem Mauterheber obliegenden Verpflichtungen beschäftigt sind,
2.
gegenüber dem Mauterheber zur Vertraulichkeit, insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten, verpflichtet sind und
3.
die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-9 (9) Nicht als vertrauliche Daten gelten alle Daten, die zum Zeitpunkt der Weitergabe oder sonstigen Zugänglichmachung der Öffentlichkeit bereits nachweislich allgemein bekannt sind, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beruht.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-10 (10) Eine Verletzung vertraglicher Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen durch eine Partei liegt nicht vor, wenn die jeweils andere Vertragspartei einer Veröffentlichung der konkreten vertraulichen Daten zuvor schriftlich zugestimmt hat.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-11 (11) Gesetzliche Aufbewahrungs- oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-12 (12) Die Anwendbarkeit der – auch strafrechtlichen – Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit und die Geltendmachung von Unterlassungs- sowie von weitergehenden Schadensersatzansprüchen des Mauterhebers bleiben von Vorstehendem unberührt.

Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/16#abs-13 (13) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieses Vertrages fort.

§ 15 § 17